Statuten des RSAT

VEREINSSTATUTEN

§1 Name, Sitz und Zweck und Wappen

a) Der Verein führt den Namen RED SKORPIONS AIRSOFT TEAM (kurz „RSAT“), hat seinen Sitz in Wien, ist unpolitisch und bezweckt die Pflege und Verbreitung des Airsoftsports. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, die sportliche Betätigung auch auf das Ausland.


b) Die Tätigkeit des Vereins ist grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet.


c) Das Vereinswappen hat folgendes Aussehen:



Die Farbe Rot entspricht dem Hex-Farbcode: DA2725, die Farbe Schwarz entspricht dem Hex-Farbcode: 1F1A17 und die Farbe Weiß entspricht dem Hex-Farbcode: FFFFFF.

§2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:


a) Sportveranstaltungen

b) Erziehung, Beratung sowie Aus- und Weiterbildung

c) Förderung des öffentlichen Interesses am Airsoftsport

d) Vorträge und Diskussionen

e) Teilnahme an karitativen oder sonstigen gemeinnützigen Veranstaltungen und Aktivitäten

f) Betreiben einer Webseite/Forum

g) Anmietung bzw. Kauf von Sportstätten


Die erforderlichen materiellen Mittel des Vereins werden aufgebracht:


a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch die Erträgnisse von Veranstaltungen des Vereins
c) durch Sponsoren
d) durch Beihilfe aus öffentlichen Mitteln
e) durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder
f) durch sonstige Einnahme

§3 Arten der Mitgliedschaft

1, Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Temporäre Mitglieder
c) Ehrenmitglieder


2,

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe bezahlen und eingeladen sind, sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen.


b) Temporäre Mitglieder sind Personen, die an Veranstaltungen vom Verein teilnehmen und deren Mitgliedschaft nur für die Dauer der Veranstaltung gültig ist.


c) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.


Eine Doppelmitgliedschaft (Mitglied in zwei Vereinen mit demselben Vereinszweck und Vereinstätigkeit) ist nur mit Zustimmung des Vorstands möglich.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Stellung eines Aufnahmeantrages werden.


b) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mittels Einstimmigkeit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Anfrage des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.


b) Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher bis mindestens 30. November nachweislich, schriftlich im Vereinsforum oder per Post mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Zeitstempel im Forum maßgeblich.


c) Der Ausschluss eines Mitgliedes bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, insbesondere wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens, auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes beschlossen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in üblicher Art und Weise zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.


b) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.


c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, woran das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der von der Generalversammlung beschlossenen, Höhe und zum, von der Generalversammlung beschlossenen, Zeitpunkt verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.


d) Mitglieder sind weiters verpflichtet für die freiwillige Teilnahme an vom Verein organisierten sportlichen und kulturellen Veranstaltungen einen Unkostenbeitrag zu bezahlen, welcher jeweils vom Vorstand festgesetzt wird.


e) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist nicht vorgesehen.


f) Jedem Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Verletzungen.


g) Mitglieder verpflichten sich außerdem zum verantwortungsvollen Umgang mit Airsoft-Sportgeräten bei Veranstaltungen.


h) Alle Mitglieder haben sich unbedingt an die Verhaltens- und Spielregeln zu halten. Diese werden vom Vorstand festgesetzt und können in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung revidiert werden. Diese Regeln sind Teil der Geschäftsordnung und sind für jedes Mitglied einsehbar.


i) Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein organisierten Veranstaltung den Regeln widersetzt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen Anspruch auf Zurückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrags. Wenn sich diese Vorfälle häufen, muss diejenige Person mit einem Ausschlussverfahren rechnen.


j) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei längerer Abwesenheit oder Verhinderung, welche eine Teilnahme an Vereinsveranstaltung unmöglich macht, dies dem Vorstand mitzuteilen.

§7 Die Generalversammlung

a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.


b) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:

auf Beschluss des Vorstandes

auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder

auf Antrag der Rechnungsprüfer

auf Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder


c) Sowohl zu der ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich über das Vereinsforum einzuladen. Das bekannt geben der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.


d) Anträge zur Generalversammlung müssen schriftlich abgefasst mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand vorliegen.


e) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden.


f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 6 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


g) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert, der Vorstand abgewählt, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichgewicht gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


h) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Sollten diese verhindert sein, führt der Kassier, danach der Schriftführer den Vorsitz.

§8 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt besteht aus mindestens 2, höchstens 6, ordentlichen Mitgliedern.:


1) dem Obmann

2) dem Kassier

3) dem Schriftführer

4) dem Stellvertreter des Obmanns

5) dem Stellvertreter des Kassiers

6) dem Stellvertreter des Schriftführers


a) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.


b) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.


c) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.


d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


e) Der Vorstand benötigt zur Beschlussfassung die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


f) Wenn der Vorstand aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, gilt das "Vier-Augen-Prinzip" und die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung ist erforderlich.


g) Den Vorsitz führt der Obmann.


h) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.


i) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.


j) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zur richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des neuen Vorstandes wirksam.

§10 Die Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

a) Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt diese bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Bei schriftlichen Ausfertigungen des Vereines bedarf es den Unterschriften des Obmanns sowie des Schriftführers. Bei Geldangelegenheiten bedarf es zur Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers. Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedarf es der Zustimmung des jeweilig anderen Vorstandsmitglieds.


b) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur durch nach dieser Satzung vertretungsbefugte Personen jeweils für sich erteilt werden. Bevollmächtigungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden.


c) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.


Dem Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie der Mitgliedsverzeichnisse.


Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§12 Die Rechnungsprüfer

a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können allerdings nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.


b) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


c) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen der Punkte 9h, 9i. und 9j.


§ 13. Das Schiedsgericht


a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.


b) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern, die keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören dürfen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.


c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 14. Auflösung des Vereines

a) Der Verein wird aufgelöst durch: - freiwillige Auflösung - Verbot des Vereinszwecks.


b) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 7.g. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.


c) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung - der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und - in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.


d) Das im Falle der freiwilligen Auflösungen oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Es ist von einem, durch die Generalversammlung einberufenen, Abwickler, einem Rechtsträger vorzugsweise an ein durch den Vorstand zu bestimmendes Projekt zur Bekämpfung des politischen Extremismus unter Jugendlichen oder einem anderen als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Rechtsträger, der im Sinne der §§34ff der Bundesabgabeordnung anerkannt ist, zu übergeben.

§ 15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Vereinssitz. Es gilt österreichisches Recht.


‐‐‐ ENDE ‐‐‐


Statuten 2020